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Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
- Präsident: Theo Schäfges
- Vizepräsident: René Weber
- Geschäftsführer: Peter Esser
- Schatzmeister: Franz Fuchs
- Literat: Dirk Finkernagel
- Schriftführerin: Agnes Dresen
- Senatspräsident: Ingo Pohlkötter
- Ratspräsident: Markus Stoffel
- Präsidentin des Damen-Gremiums „Zunft-Schätzjer“: Ira Stoffel
- Kommandant Zunft-Müüs: Dennis Groeger
- sowie bis zu 3 kooptierten Mitgliedern:
– Beisitzerin: Conny Tosetti
– Tanzgruppenleitung kaufmännisch: Tobias Steckel
Auszug aus der Satzung
Präsident, Vizepräsident, Geschäftsführer, Schatzmeister, Literat und Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 4 Jahre gewählt. Wählbar sind, unabhängig von ihrem Geschlecht, alle Mitglieder des Vereins, die kein anderes Vorstandsamt bekleiden und zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie mindestens 3 Jahre Mitglied der Gesellschaft sind. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Senatspräsident wird von den Mitgliedern des Senates, der Präsident des Großen Rates von den Mitgliedern des Großen Rates gewählt. Sie sollen zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 5 Jahre Mitglied des jeweiligen Gremiums sein.
Kooptierte Mitglieder werden vom Präsidenten bestellt. Die kooptierten Mitglieder können bis zu 4 Jahre kooptiert werden; eine erneute Kooptierung ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, benennt der Präsident ein oder mehrere Vorstandsmitglieder, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung seine Aufgaben übernehmen. Scheidet der Präsident aus, vertritt der Vizepräsident kommissarisch den Präsidenten. Für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu wählen.
Scheiden der Präsident und der Vizepräsident oder drei oder mehr Vorstandsmitglieder aus §10 Abs.1 a) – e) aus, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, sofern die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nicht innerhalb der nächsten acht Wochen stattfindet. Die Vorstandsmitglieder aus §10 Abs.1 a) bis e) sind für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandes neu zu wählen. Bis zur Neuwahl des Vorstandes wird der Verein durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder vertreten. Für den Fall, dass der Präsident und der Vizepräsident ausgeschieden sind, vertritt kommissarisch der Präsident des Großen Rates den Präsidenten und der Senatspräsident den Vizepräsidenten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden müssen. Die Versammlungsleitung obliegt dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung dem Vizepräsident, im Falle der Verhinderung beider dem Präsidenten des Großen Rates und in allen anderen Fällen dem Senatspräsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf nach Absatz 2 oder Absatz 3 gewählte Mitglieder anwesend sind. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 2 Mitglieder des Vorstandes die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern.
Der Vorstand ist ermächtigt, eine Ordnung über Ernennungen, Verleihungen von Orden und Ehrenzeichen und eine Ordnung über das Tragen von Mützen zu erlassen.
Der Vorstand hat das Recht, entsprechend der Geschäftsordnung weitere Personen für Aufgaben zu ernennen. Diese sind nicht Mitglied des Vorstandes gem. § 10 Abs.1.
Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder bleibt der Restvorstand beschlussfähig.